Eltern haften nicht für ihre Kinder
Verletzung der Aufsichtspflicht
Dem Schadenersatzrecht zufolge, das zuletzt 2002 erneuert wurde, haften Kinder erst ab einem Alter von sieben Jahren für Schäden, die sie anrichten - im Straßenverkehr sogar erst ab zehn Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß der Schaden ist. Und auch die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Aufsichtspflicht heißt aber nicht, dass die Aufsichtspersonen ständig anwesend sein müssen. Wer sein Kind auf Gefahren aufmerksam macht und regelmäßig nach dem Rechten sieht, handelt dem Gesetz zufolge richtig. Deshalb sind solche Schäden in der Regel auch nicht über die Privaten Haftpflichtversicherungen gedeckt.
Im Interesse von Eltern und Geschädigten: eine gute Haftpflicht-Police
Versicherungsexperte René Conrad von AXA erklärt die Zwickmühle, in der viele Eltern gefangen sind: "Wenn der Nachwuchs einen Schaden angerichtet hat, fühlen Eltern sich gerade in der Nachbarschaft oder im Freundeskreis meist verpflichtet, ihn zu ersetzen - auch wenn sie das eigentlich gar nicht müssten. Wir haben daher unsere Private Haftpflichtversicherung BOXplus erweitert und übernehmen auch Schäden, die von deliktunfähigen Kindern verursacht werden." Wenn das Kind zum Beispiel beim Spielen auf der Straße einen Unfall verursacht, ersetzt die Versicherung den Schaden - Sachschäden je nach gewähltem Deckungsumfang bis 30.000 Euro, Personenschäden sogar bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme. "So weit kommt es aber meist nicht", weiß Experte René Conrad. "Viel häufiger sind es kleinere Schäden an Autos, oder es geht eine Fensterscheibe zu Bruch." Wer eine gute Haftpflicht-Police hat, braucht aber auch in diesem Fall nicht zu fürchten, dass die gute Nachbarschaft leidet.
Quelle: Pressemeldung AXA Konzern Aktiengesellschaft
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