In einer losen Reihe beschäftigen wir uns mit Themen aus dem Reitsport.

14.05.2003 | Münster
(1) Wie ist das eigentlich mit der Haftung eines Reitlehrers?

Manchmal ist es Leichtsinn, manchmal aber auch mangelndes Fachwissen, wodurch ein unerfahrener Reiter überfordert wird. Folgenschwere Unfälle sind dann nicht selten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich zu einem Sachverhalt, ähnlich dem unten dargestellten, mit Verschuldensfragen im Zusammenhang mit dem Sturz einer Reitanfängerin befasst.

Sturz einer unerfahrenen Reitschülerin

Die 12-jährige Sabine* war ohne Reiterfahrungen und hatte zunächst das Pferd des Reitlehrers, Peter Merten*, an der Longe auf einem eingefriedeten Reitplatz geritten. Peter Merten* hatte dann die Longe entfernt. Sabine* verlor kurz darauf die Gewalt über das Pferd, das antrabte, in den Galopp überging und schließlich über das Reitplatztor sprang. Dabei fiel Sabine* herunter und zog sich schwerwiegende Verletzungen zu.

Die Verschuldensfrage

Das Oberlandesgericht entschied den Fall zu Lasten von Peter Merten*. Dem half all seine Unterrichtserfahrung nichts. Das Gericht ging von einem Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit aus, weil er Sabine* veranlasst hatte, ohne Longehilfe zu reiten. Peter Merten* hatte nach Abschluss des Prozesses für alle Unfallfolgen finanziell aufzukommen. Die Schadenersatzpflicht umfasst insbesondere die Erstattung von Behandlungskosten und die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Welcher Versicherungsschutz?

Bei der Frage, welche Art von Versicherungsschutz hier dem Reitlehrer, Peter Merten* hilfreich gewesen wäre, gilt es zu unterscheiden:

  • Wurde der Reitunterricht auf dem Pferd von Sabine* erteilt, so war Peter Merten*, der Reitlehrer, nicht Pferdehalter. Er haftet unter anderem wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten. Dieses Haftungsrisiko wird abgedeckt durch eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ritt Sabine* allerdings ein Pferd des Reitlehrers, so ergibt sich die Schadenersatzverpflichtung nicht nur aus der Verletzung des Unterrichtsvertrages, sondern auch aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 S. 2 BGB). Dieses Haftungsrisiko wäre abzudecken durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
  • Bei dem anschließenden Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung findet Peter Merten*, der Reitlehrer, nur Unterstützung im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Versicherungsschutz wird hier durch Gewerbekombi-Verträge geboten, die Straf-Rechtsschutz beinhalten.

* Namen wurden geändert.

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Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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